Inhalt

VG München, Urteil v. 13.12.2023 – M 31 K 22.2422
Titel:

Wasserrecht, Unterhaltung einer wasserwirtschaftlichen Anlage (Hochwasserwehr), Unterhaltungslast für ein altrechtlich zugelassenes Hochwasserwehr, Übergang der Unterhaltungslast (hier verneint), Unternehmereigenschaft, Eigentumsübergang des mit einer wasserwirtschaftlichen Anlage bebauten Gewässergrundstücks, Wehranlage als Scheinbestandteil des Gewässergrundstücks (hier bejaht), Präklusion (hier bejaht)

Normenketten:
WHG § 36 Abs. 2
WHG § 100 Abs. 1
BayWG Art. 37 S. 1
BayWG Art. 58 Abs. 1 S. 2
BayWG 1907 Art. 77
BGB § 95 Abs. 1 S. 2
BGB § 854
UmwRG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 und 6
UmwRG § 6
Schlagworte:
Wasserrecht, Unterhaltung einer wasserwirtschaftlichen Anlage (Hochwasserwehr), Unterhaltungslast für ein altrechtlich zugelassenes Hochwasserwehr, Übergang der Unterhaltungslast (hier verneint), Unternehmereigenschaft, Eigentumsübergang des mit einer wasserwirtschaftlichen Anlage bebauten Gewässergrundstücks, Wehranlage als Scheinbestandteil des Gewässergrundstücks (hier bejaht), Präklusion (hier bejaht), Umweltrechtsbehelf, Wasserrechtlicher Betreiber
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 27.03.2024 – 8 ZB 24.172
Fundstellen:
ZfWassR 2024, 90
BeckRS 2023, 38432
LSK 2023, 38432

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.  

Tatbestand

1
Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem ihm vom Beklagten die Erstellung eines Sanierungskonzepts samt Ausführungs- und Zeitplan und die anschließende Durchführung der erforderlichen baulichen Maßnahmen für die Instandsetzung der Wehranlage W.-mühle an der I. aufgegeben worden ist.
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Mit Beschluss des Landrats des Landkreises M2. vom 25. April 1939 wurde dem Kläger, damals unter dem Namen Wasser- und Bodenverband ... II, die Erlaubnis zur Regulierung der Isen und Entwässerung des Isentales nebst den dazu des Weiteren notwendigen wasserrechtlichen Genehmigungen erteilt. Unter anderem wurde damit die Errichtung eines Hochwasserwehrs in der Isen bei der W.-mühle (Nr. A.I.1 lit. f) erlaubt sowie dem Kläger hierfür die Unterhaltungslast übertragen. Die Pflicht zur Bedienung des Hochwasserwehrs wurde dabei dem Triebwerksbesitzer an der W.-mühle aufgegeben, der zudem mit Blick auf die ihm aus dem neu zugelassenen Hochwasserwehr erwachsenden Vorteile für seine Triebwerksanlage (vgl. A.II lit. a) nach Art. 89 BayWG 1907 anteilig zu den Kosten der Unterhaltung im Umfang der bisherigen Unterhaltungspflicht an der früheren, im Vollzug des Beschlusses aufzulassenden Hochwasserentlastungsanlage herangezogen werden konnte. Näheres hierzu wurde vom Beklagten gegenüber dem Rechtsvorgänger der Beigeladenen mit Beschluss vom 20. Juli 1962 (dort Nr. I.8 lit. c) geregelt. Diese Regelung wurde zuletzt mit Bescheid vom 12. Juni 1996 gegenüber der Beigeladenen und ihrem Ehemann verlängert und gilt bis zum 31. Dezember 2026 fort.
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Nachdem zwischen den Verfahrensbeteiligten Uneinigkeit über die Frage des gegenwärtigen Trägers der Unterhaltungslast bestand und das Hochwasserwehr einen sanierungsbedürftigen Zustand aufweist, verfügte der Beklagte nach Anhörung (Schreiben vom 17.5.2021) mit streitbefangenem Bescheid vom 30. März 2022, den Bevollmächtigten des Klägers zugestellt am 5. April 2022, dass der Kläger bis spätestens 1. November 2022 ein Sanierungskonzept samt Ausführungs- und Zeitplan für die Instandsetzung der Wehranlage W.-mühle zu erstellen habe, das der Sicherung von anlagen- und betriebsbedingten Anforderungen, insbesondere der Ertüchtigung der Betonsubstanz und Anlagenbauteile diene, und dieses dem Beklagten sowie der Wehrbetreiberin zur Genehmigung vorzulegen. Zudem habe der Kläger unverzüglich nach Erstellung und Genehmigung der vorgenannten Unterlagen die baulichen Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich seien, um die Wehrlage W.-mühle wieder sicher und funktionstüchtig zu machen. Des Weiteren habe die Beigeladene die Durchführung der notwendigen baulichen Maßnahmen zu dulden.
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Hiergegen ließ der Kläger mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten am 2. Mal 2022 Klage erheben. Er beantragt sinngemäß
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den Bescheid des Beklagten vom 30. März 2022 in der Gestalt der Prozesserklärung vom 13. Dezember 2023 aufzuheben.
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Um Unsicherheiten im Hinblick auf § 6 UmwRG auszuräumen, verwiesen die Klägerbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 6. Juli 2022 auf die bisher im Verfahren vorgebrachten Argumente. Mit Schriftsatz vom 13. April 2023 führen sie insbesondere aus, die Voraussetzungen einer Präklusion nach § 6 UmwRG lägen nicht vor. Der Kläger sei weder Betreiber der streitgegenständlichen Anlage i.S.d. § 36 WHG noch Unternehmer i.S.d. Art. 37 Satz 1 BayWG. Die letztgenannte Vorschrift würde ohnehin von § 36 WHG verdrängt. Die Wehranlage befinde sich weder im Eigentum noch im Besitz des Klägers.
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Beklagter und Beigeladene beantragen jeweils
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Klageabweisung.
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Sie treten dem Vortrag des Klägers entgegen und verteidigen den streitbefangenen Bescheid (vgl. insbesondere Schreiben des Beklagten vom 21.9.2022, 4.4.2023 und 16.6.2023, Schriftsätze des Bevollmächtigten der Beigeladenen vom 18.5.2022 und 17.4.2023).
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Mit Beschluss vom 4. Oktober 2023 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere zu Gang und Inhalt der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2023, wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Sie ist unbegründet.
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Der Bescheid des Beklagten vom 30. Marz 2022 in Gestalt der Prozesserklärung vom 13. Dezember 2023 (Anpassung der Frist für Vorlagepflicht nach Nr. I des Bescheidstenors auf vier Monate nach Bestandskraft) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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1. Der Kläger ist mit seinem Klagevortrag nach § 6 UmwRG präkludiert.
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Nach § 6 Satz 1 UmwRG hat eine Person innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung ihrer Klage gegen eine Entscheidung i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn die Verspätung genügend entschuldigt ist, § 6 Satz 2 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO. Ob eine Zulassung verspäteten Vorbringens das Verfahren verzögern wurde, ist unerheblich (vgl. BVerwG, U.v. 27.11.2018 – 9 A 8.17 – juris Rn. 13). Die Präklusion tritt nicht ein, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln, § 6 Satz 3 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO (vgl. aktuell BayVGH, U.v. 1.12.2022 – 8 A 21.40033 – juris Rn. 31)
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Zweck der Vorschrift ist es, zur Straffung des Gerichtsverfahrens beizutragen, indem der Prozessstoff zu einem frühen Zeitpunkt handhabbar gehalten und der mit der Klage geltend gemachte prozessuale Anspruch alsbald hinreichend umrissen wird. Danach hat der Kläger innerhalb der Begründungsfrist fundiert die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen zu benennen und den Prozessstoff dergestalt darzulegen, dass für das Gericht und die übrigen Beteiligten klar und unverwechselbar feststeht, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird (vgl. BVerwG, B.v. 5.7.2023 – 9 B 7.23 – juris Rn. 7).
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Der Kläger hat vorliegend die zehnwöchige Begründungsfrist ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung versäumt. Die Frist zur Klagebegründung begann mit der Klageerhebung am 2. Mai 2022 zu laufen und endete mit Ablauf des 11. Juli 2022. Innerhalb dieser Frist hat der Kläger die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel nicht angegeben. Die Bezugnahme auf die im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Argumente im Schriftsatz vom 6. Juli 2022 reicht dazu nicht aus. Damit ist der Kläger seiner Obliegenheit, den Prozessstoff rechtzeitig festzulegen, nicht nachgekommen. Die Klagebegründung vom 13. April 2023 wahrt die hier anwendbare Frist nach § 6 Satz 1 UmwRG nicht. Auch die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zulassung des verspäteten Vortrages nach § 6 Satz 2 oder 3 UmwRG liegen nicht vor.
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1.1 Bei den angefochtenen Verfügungen über die aus der Unterhaltungslast für das Wehr an der I. bei W.-mühle resultierenden Pflichten des Klägers handelt es sich um Verwaltungsakte nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 UmwRG. Nach dieser Vorschrift ist das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anzuwenden auf Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5 dieses Gesetzes, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen. Der Begriff der Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen ist dabei mit Blick auf Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention (AK) weit auszulegen (vgl. insbesondere BVerwG, U.v. 29.4.2021 – 4 C 2.19 – juris Rn. 22) und erfasst damit ein breites Spektrum an Tätigkeiten. Er lässt sich als Umschreibung von Maßnahmen des Gesetzesvollzugs verstehen, die insbesondere im Zusammenhang mit Entscheidungen über die Zulassungen von Vorhaben nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG stehen. Eine Einschränkung erfährt die Ausrichtung auf Maßnahmen des Gesetzesvollzugs insoweit, als selbstständige, von einer Vorhabenzulassung unabhängige Überwachungsmaßnahmen nicht erfasst sind. Vielmehr müssen die Maßnahmen der Durchsetzung und Umsetzung der in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 UmwRG aufgezählten Entscheidungen dienen.
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Ein Zusammenhang in diesem Sinne besteht hier mit einer Zulassungsentscheidung i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG. Eine solche liegt mit dem Beschluss des Landrates des Landkreises M2. vom 25. April 1939 vor. Mit diesem Beschluss wurde dem Kläger nach Art. 77 BayWG 1907 im Wege einer hoheitlichen Verleihung unter anderem die Erlaubnis zur Errichtung des streitbefangenen Hochwasserwehrs und dessen Betrieb erteilt. Wie ausgeführt ist § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG als weit zu verstehenden Auffangtatbestand ausgestaltet, der das Ziel verfolgt, Art. 9 Abs. 3 AK entsprechend der völkerrechtlichen Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland vollständig umzusetzen (vgl. BVerwG. U.v. 22.6.2023 – 10 C 4.23 – juris Rn. 14 ff.). Der Beschluss vom 25. April 1939 lässt die Errichtung und den Betrieb der Wehranlage – einer Anlage i.S.d. § 2 Abs. 4 UVPG – zu und stellt damit eine auf ein Vorhaben gerichtete Zulassungsentscheidung dar, die unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften und – gemessen am heutigen Rechtsverständnis – in Form eines Verwaltungsaktes nach Art. 35 BayVwVfG erfolgt ist. Alle wasserrechtlichen Gestattungen fallen, soweit sie nicht bereits von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG erfasst sind, jedenfalls unter die Kategorie der sonstigen Zulassungsentscheidungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG (vgl. Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand 102. EL September 2023, § 1 UmwRG Rn. 57). Auch handelt es sich bei den streitbefangenen Anordnungen, die auf § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG und Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG fußen, um solche, die sich auf die Durchsetzung der Unterhaltungspflicht der W.-mühle als zugelassener wasserwirtschaftlicher Anlage i.S.d. Art. 37 Satz 1 BayWG bzw. § 36 WHG beziehen, hingegen gerade nicht um von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 UmwRG nicht erfasste Maßnahmen eines von einer konkreten Vorhabenzulassung unabhängigen, gleichsam allgemein-aufsichtlichen Wasserrechtsvollzugs (vgl. BVerwG, U.v. 29.4.2021 – 4 C 2.19 – juris Rn. 22; Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand 102. EL September 2023, § 1 UmwRG Rn. 121).
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Unerheblich ist es dabei, dass die altrechtliche Zulassungsentscheidung vom 25. April 1939, deren Umsetzung und Durchführung die streitbefangenen Anordnungen dienen sollen, als solche nicht vom Anwendungsbereich des Umwelt-Rechtsberatungsgesetzes erfasst ist. Darauf kommt es gerade nicht an. Im Anwendungsbereich des § 8 Abs. 2 UmwRG reicht es aus, dass die Zulassungsentscheidung, auf die die Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 UmwRG bezogen ist, in der Sache bestimmten Anforderungen genügen musste. Demgegenüber spielt die Frage der Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen diese vorausliegende Zulassungsentscheidung keine Rolle (vgl. BVerwG, U.v. 29.4.2021 – 4 C 2.19 – juris Rn. 23).
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Wird sonach eine Entscheidung im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG angefochten, so muss sich der Kläger mit dieser als Klagegegenstand auseinandersetzen. Eine pauschale Bezugnahme auf die Verwaltungsverfahren erhobenen Einwände, wie hier, reicht nicht aus (vgl. BVerwG, B.v. 5.7.2023 – 9 B 7.23 – juris Rn. 17).
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1.2 Der Kläger hat auch keine – an einem strengen Maßstab zu messende – genügende Entschuldigung i.S.d. § 6 Satz 2 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO für sein Säumen dargelegt.
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Der Umstand einer fehlenden oder nicht zeitnah gewährten Akteneinsicht ist für sich allein bereits nicht geeignet, eine verspätete Klagebegründung zu entschuldigen. Von einem Kläger kann und muss erwartet werden, dass er innerhalb der Klagebegründungsfrist zumindest das vorträgt, was ihm auch ohne Einsicht in die Verwaltungsvorgänge auf der Grundlage seiner Beteiligung am Verwaltungsverfahren und der Würdigung seines Vortrags im streitbefangenen Bescheid bekannt ist, und auf diese Weise den Prozessstoff in den Grundzügen fixiert, anstatt das Gericht und die weiteren Beteiligten über die Klagegründe im Unklaren zu lassen. Für den Kläger ergeben sich daraus keine unzumutbaren Anforderungen. Mit der Klageerhebung hat er zum Ausdruck gebracht, mit dem streitbefangenen Bescheid nicht einverstanden zu sein, wobei er dessen Inhalt kannte und sich bewusst sein musste, worin seine Bedenken jedenfalls im Kern bestanden und welcher davon abweichende Auffassung im Bescheid nicht Rechnung getragen worden ist. Zumindest hierzu hätte er fristgerecht vortragen können und müssen. Verzögerungen infolge nicht zeitnah erfüllter Akteneinsichtsgesuche sind als solche folglich kein Entschuldigungsgrund, sondern können vielmehr nur insoweit relevant sein, als sich die Klagebegründung gerade auf solche Umstände stützt, die sich nur aus dem Verfahrensakten ergeben. Insofern muss der Kläger, der die Entschuldigungsgründe bei verspäteten Vorbringen von sich aus darzulegen hat, konkret aufzeigen, an welchem Vortrag er durch eine verzögerte Akteneinsicht gehindert gewesen sein könne. Ein solcher Vortrag ist vorliegend nicht erfolgt. Das Absehen von jeglicher Begründung innerhalb der Klagebegründungsfrist lässt sich mit dem Verweis auf eine fehlende Akteneinsicht jedenfalls nicht pauschal entschuldigen (vgl. BVerwG, B.v. 5.7.2023 – 9 B 7.23 – juris Rn. 9 ff.).
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Die Klägerbevollmächtigten wurden vom Gericht bereits in der Erstzustellung vom 10. Mai 2022 gebeten, sich wegen Akteneinsicht direkt an den Beklagten zu wenden. Dass klägerseits hierauf erst mit Schreiben vom 12. Januar 2023 reagiert wurde (vgl. dazu Gerichtsschreiben vom 16.1.2023) und die Aktenübersendung an die Klägerbevollmächtigten von Seiten des Beklagten sodann erst im Anschluss daran mit Schreiben vom 30. Januar 2023 erfolgt ist, führt vor diesem Hintergrund auf keinen Entschuldigungsgrund. Im Gegenteil wird damit offenkundig, dass die Klägerbevollmächtigten, deren Verschulden der Kläger sich nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss, trotz des gerichtlichen Hinweises in der Erstzustellung zunächst nicht an das Landratsamt Erding herangetreten sind. Damit sind sie ihrer Pflicht, sich umgehend Akteneinsicht zu verschaffen, nicht nachgekommen. Die dadurch eingetretene Verzögerung bei der Gewährung der Akteneinsicht fällt folglich in den alleinigen Risiko- und Verantwortungsbereich des Klägers.
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1.3 Entgegen der Auffassung des Klägers liegt auch kein Fall des § 6 Satz 3 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO vor. Dies gilt namentlich auch unter Würdigung seines Vortrags, zuletzt nochmals vertieft in der mündlichen Verhandlung, der das gegenteilige Ergebnis vertritt.
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Nach § 6 Satz 3 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO tritt die Präklusion nicht ein, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln. Dieser Ausnahmetatbestand ist eng auszulegen, da andernfalls der mit der Klagebegründungsfrist verfolgte Zweck, den Prozessstoff durch frühzeitige Fixierung und Begrenzung handhabbar zu halten, nicht erreicht würde. Eine Ausnahme kommt deshalb nur in Betracht, wenn die klägerische Beschwer derart auf der Hand liegt, dass sich die Angabe von Klagegründen im Einzelfall als bloße Förmlichkeit erweisen würde. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Vortrag, der für den Kläger maßgebliche Sachverhalt erschließe sich aus dem Verwaltungsverfahren und aus dem Bescheid ohne weiteres selbst, reicht dazu nicht aus. Schon das eigenständige Durchsuchen umfangreicher Verfahrensarten, vorgelegt wurden dem Gericht drei Ordner mit – ausweislich der Paginierung – 1.405 Seiten, nach Äußerungen und Stellungnahmen der Klagepartei stellt regelmäßig, und auch hier, keinen lediglich geringen Aufwand dar. Auch ergibt sich aus dem Umstand der Klageerhebung als solches gerade nicht, ob und in welchem Umfang im Klageverfahren auch der Vortrag, den der Kläger im Verwaltungsverfahren unterbreitet hat, aufrechterhalten bleiben und weiterverfolgt werden soll.
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Die Klagebegründung ist entgegen der Auffassung des Klägers vor diesem Hintergrund gerade keine bloße Förmlichkeit, die über den Bescheid hinaus keine weitere Sachverhaltsdarstellung liefern könnte. Beispielhaft zeigt sich dies darin, dass die Klägerbevollmächtigten im Schreiben vom 28. September 2020 gegenüber dem Beklagten selbst von der Eigentümerstellung der Klägerin hinsichtlich der Wehranlage ausgingen, während sie daran im Schreiben vom 14. Oktober 2021 – wie auch in der Klagebegründung – mit Blick auf den Eigentumsübergang des Grundstücks FlNr. … Gemarkung W. … auf den Freistaat Bayern im Jahr 1978 so nicht mehr festgehalten haben. Hieran können im Kontext der damit jedenfalls auch verbundenen Frage der Sachherrschaft bzw. des (Mit-)Besitzes an der Wehranlage maßgebliche Folgen bei der Bestimmung des Trägers der Unterhaltungslast (Art. 37 BayWG, § 36 WHG) anknüpfen, deren Beantwortung sich aus den bei den Akten befindlichen Vortrag des Klägers so schon sachverhaltlich nicht eindeutig ergibt. Zudem fehlt es im Verwaltungsverfahren auch an einer ausreichenden tatsächlichen Auseinandersetzung mit der bereits in der zum Beschluss vom 25. April 1939 ergangenen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts (U.v. 12.7.2016 – M 2 K 15. 5743 – juris) sowie des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (B.v. 29.1.2018 – 8 ZB 16.2131- juris) erörterten Frage der Unterhaltungslast des Klägers an einer weiteren hierdurch zugelassenen Wehranlage und den daraus herzuleitenden Folgerungen für den streitgegenständlichen Sachverhalt. Gleiches gilt für die Tatbestandvoraussetzungen der Scheinbestandteilseigenschaft des streitgegenständlichen Wehres i.S.d. § 95 Abs. 1 Satz 2 BGB und die hier auch und gerade damit in Verbindung stehenden Fragen zu Sachherrschaft und (Mit-)Besitz.
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1.4 Sonach greift vorliegend die von einer gerichtlichen Ermessenentscheidung unabhängige Präklusionswirkung nach § 6 Satz 2 UmwRG ein.
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2. Im Übrigen ist die Klage auch in der Sache unbegründet.
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Der Kläger ist für das Hochwasserwehr im vom Beklagten verfügten Umfang für dessen Unterhaltung verantwortlich. Dier Beklagte konnte die Anordnungen im streitbefangenen Bescheid rechtsfehlerfrei auf § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG i.V.m. Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG stützen.
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2.1 Der Kläger ist nach Art. 37 Satz 1 BayWG zur Unterhaltung des Wehrkörpers und der festen Teilen der Anlage verpflichtet. Er ist insoweit als Unternehmer bzw. Betreiber der Wehranlage richtiger Adressat der streitbefangenen wasserrechtlichen Anordnungen.
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2.1.1 Bei der vorliegenden Wehranlage, einem Querbauwerk, handelt es sich um eine selbstständige wasserwirtschaftliche Anlage i.S.d. Art. 37 Satz 1 BayWG, nicht hingegen um einen Gewässerbestandteil (vgl. dazu zuletzt bereits BayVGH, B.v. 29.1.2018 – 8 ZB 16.2131 – juris, in einem Verfahren des Klägers zu einer weiteren durch Beschluss vom 25. April 1939 zugelassenen Wehranlage an der I.).
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2.1.2 Für den wasserrechtlichen Unternehmer- bzw. Betreiberbegriff nach Art. 37 Satz 1 BayWG bzw. § 36 WHG (vgl. zu letzterem z.B. Czychowski/Reinhardt, WHG, 13. Aufl. 2023, § 36 Rn. 38) ist maßgeblich, wer als Inhaber der tatsächlichen Gewalt Betreiber der Anlage ist. Diese Eigenschaft und die mit ihr verbundene Unterhaltungslast kann weder durch Erklärungen noch durch tatsächliches Nichtausüben der Befugnisse zum Erlöschen gebracht werden. Sie gilt vielmehr grundsätzlich während der gesamten Geltungsdauer der wasserrechtlichen Erlaubnis, wie sie sich hier unbefristet aus dem nach § 15 WHG 1960 i.V.m. Art. 96 BayWG 1962 übergeleiteten Altrecht nach dem Beschluss vom 25. April 1939 gemäß Art. 77 BayWG 1907 ergibt, fort (vgl. BayVGH, U.v. 22.11.1977 – 143 VIII 1974 – BayVBl. 1978, 468; U.v. 6.3.1978 – 5 VIII 78 – n.v.; VG München, U.v. 10.10.2017 – M 2 K 17.4293 – juris Ls. 1 und 2; Knopp in Sieder/Zeitler, BayWG, Stand 35. EL 2015, Art. 37 Rn. 5 bis 10).
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Der Kläger hatte und hat die sonach wasserrechtlich allein maßgebliche Sachherrschaft und tatsächliche Gewalt im Umfang seiner altrechtlichen Pflichtigkeit als (Mit-)Besitzer (§ 854 BGB) inne.
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Ausweislich der Regelung in Nr. B.II.18 Satz 1 des Beschlusses vom 25. April 1939 steht das Wehr im (Mit-)Besitz des Klägers und zwar unabhängig vom Eigentum und Besitz am Flussgrundstück, das dort die Isen bildet. Nach Nr. B.I.13 und vor allem ausdrücklich gerade in Nr. B.II.19 Hs. 1 dieses Beschlusses ist die Unterhaltung des streitgegenständlichen Wehrs Sache des Klägers. Jedenfalls insofern kommt ihm aus der Natur der Sache im Umfang seiner Pflichtigkeit auch ein Recht zum (Mit-)Besitz an der Anlage zu, auch wenn für die Bedienung der Anlage die Beigeladene als Triebwerksbesitzerin an der W.-mühle allein zuständig und sie damit insoweit ebenfalls (Mit-)Besitzerin der Anlage ist. Nichts anderes ergibt sich auch aus der Regelung über die Pflicht zur Instandhaltung der beweglichen Teile des Wehres und der hälftigen Kostentragung für die Instandhaltung des festen Wehrkörpers jeweils durch die Beigeladene (vgl. Beschluss vom 20.7.1962 sowie Bescheid vom 12.6.1996); auch dadurch wurden dem Kläger der (Mit-)Besitz – und damit die tatsächliche Sachherrschaft zur Ausübung seiner Unterhaltungslast an dem Wehrkörper und den festen Teilen der Anlage – nicht entzogen. Dabei ist insbesondere in den Blick zu nehmen, dass bereits unter Geltung des Bayerischen Wassergesetzes 1907 für die Bestimmung des Anlagenunterhaltungspflichtigen nicht die – unter Umständen schwierige – zivilrechtliche Überprüfung der Eigentümerstellung entscheidend war, sondern dazu vielmehr allein auf den Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft durch den Benutzer bzw. Unternehmer abzustellen ist. Nach Art. 88 lit. b Nr. 1 BayWG 1907 waren die Besitzer von Triebwerken und – wie hier – anderen Wasserbenützungsanlagen instandhaltungspflichtig. Verantwortlich sollte damals wie auch unter Geltung der aktuellen Rechtslage (vgl. BayVGH, U.v. 22.11.1977 – 143 VIII 1974 – BayVBl. 1978, 468; VG München, U.v. 10.10.2017 – M 2 K 17.4293 – juris Ls. 1 und 2) eben derjenige sein, der die Unterhaltungsmaßnahmen tatsächlich durchführen kann und muss. Durch diese eindeutige Anknüpfung an die tatsächliche Sachherrschaft werden die Schwierigkeit vermieden, die sich für die Bestimmung des Anlagenunterhaltungspflichtigen sonst – gerade, wie hier, im historischen Kontext – aus gegebenenfalls unklaren zivilrechtlichen Rechtspositionen ergeben können.
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Im Übrigen ist – ohne dass es mit Blick auf das Vorstehende hier noch entscheidend darauf ankäme – zur Eigentumslage am Grundstück FlNr. … Gem. W. … und dem dort befindlichen Hochwasserwehr festzustellen, dass der Kläger Eigentümer dieses Wehrs ist.
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Ausweislich der vorgelegten Behördenakten stand die Isen als Privatbach vormals im Eigentum der (früheren) Gemeinde W2. (vgl. z.B. S. 101 der Behördenakte). Bei der streitigen Wehranlage handelt es sich um ein anderes mit einem Grundstück verbundenes Werk und in der Folge auch um einen Scheinbestandteil des Flussgrundstücks FlNr. … Gem. W. … i.S.d. § 95 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. RG, U.v. 20.6.1928 – V 473/27 – LR 1928, 1328; Mössner in BeckOGK BGB, Stand 1.5.2023, § 95 Rn. 26 f.; so ausdrücklich auch Nr. 1.5.1.2 Abs. 2 zur Scheinbestandteilseigenschaft von Altbestandsanlagen), da die Anlage in Ausübung eines hoheitlich verliehenen (Wasser-)Rechts mit diesem verbunden worden ist. Der Beschluss vom 25. April 1939 ging im Vollzug von Art. 77 BayWG 1907 ausdrücklich davon aus (vgl. S. 14 der Gründe), dass die mit ihm vorgesehenen Hochwasserwehre – nicht notwendig indes auch die Flussgrundstücke – als Teile des zugelassenen Regulierungsunternehmens vollständig in das Eigentum des Klägers zu überführen und von diesem zu unterhalten sind. Er legt damit bereits von Anfang an eine entsprechende hoheitliche Rechtsverleihung an den Kläger mit dem Inhalt eines gerade auch ihn adressierenden Betriebs- und Besitzrechtes an den Hochwasserwehren mit entsprechend korrespondierender Unterhaltungspflicht zu seinen Lasten zugrunde. Die Rechtsbegründung in Ausübung einer solchen öffentlich-rechtlichen Befugnis reicht i.S.d. § 95 Abs. 1 Satz 2 BGB für die Verbindung eines Bauwerkes in Ausübung eines Rechts an einem (fremden) Grundstück aus (vgl. Mössner in BeckOGK BGB, Stand 1.5.2023, § 95 Rn. 29 f. m.w.N., namentlich unter Verweis auf RG, U.v. 20.6.1928 – V 473/27 – LR 1928, 1328; Ellenberger in Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, § 95 Rn. 5 f. m.w.N.).
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Nichts anderes folgt sowohl für das Eigentum als auch die Sachherrschaft am streitbefangenen Wehr aus dem Vertrag zwischen dem Kläger und dem Freistaat Bayern zur Übereignung von Wasserflächen vom 20. Dezember 1978. Dort ist allein die Übereignung und der Besitzübergang von Wasserflächen, insbesondere des vorgenannten Flussgrundstücks geregelt, gerade nicht aber auch der Übergang von Eigentum und Besitz an der streitbefangenen Wehranlage selbst. Die auf Seite 5 des Vertrages thematisierte Übertragung der Vertragsgrundstücke wegen des Übergangs der Unterhaltungsaufgaben nach Art. 43 BayWG 1962 führt auf kein anderes Ergebnis. Maßgebliche Vorschrift für die Unterhaltung bei Anlagen in oder an Gewässern war nämlich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Jahr 1978 allein Art. 46 BayWG 1962 (vgl. dazu sodann die Rechtsänderung durch das Gesetz zur Änderung des Bayerischen Wassergesetzes vom 21.8.1981, GVBl. 336), gerade nicht aber die die Unterhaltungslast von Gewässern regelnde Vorschrift des Art. 43 BayWG 1962. Für einen Willen des Freistaates Bayern zur Inbesitznahme und Ausübung der Sachherrschaft auch an der Wehranlage ist nichts ersichtlich. Dies gilt mit Blick sowohl auf den Vertrag selbst als auch auf die spätere Vollzugspraxis (vgl. insbesondere Schreiben des Wasserwirtschaftsamtes München vom 15.12.2016, Blatt 429 der Behördenakte). Mithin kann der Kläger daraus nichts für sich Günstiges herleiten.
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Die Eigenschaft als Scheinbestandteil wird auch durch die frühere Eigentümerstellung des Klägers am Flussgrundstück nicht berührt. Ebenso wie eine zivilrechtlich ohne Weiteres zulässige Eigentümer(grund-)dienstbarkeit (vgl. z.B. BGH, U.v. 8.4.1988 – V ZR 120/87 – NJW 1988, 2362) bestand die Scheinbestandteilseigenschaft des Wehres nach § 95 Abs. 1 Satz 2 BGB hier bereits von Anfang an aufgrund der von der Eigentumslage unabhängigen hoheitlichen Rechtsverleihung im Jahr 1939, ging durch das Zusammenfallen – soweit die historische Eigentumsentwicklung am Flussgrundstück FlNr. … Gem. W. … für das Gericht aus den Behördenakten noch ersichtlich ist – mit der Eigentümerstellung des Klägers am Flussgrundstück nicht unter (sog. Konsolidation) und dauerte nach dem späteren Eigentumserwerb am Flussgrundstück durch den Freistaat Bayern auch als solche fort.
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Fallen die Inhaberschaft an dem der Verbindung zugrunde liegenden (hier hoheitlich verliehenen) Recht und das Eigentum an dem damit belasteten Grundstück in einer Hand zusammen, so bleibt das Recht grundsätzlich bestehen. Mithin bleibt auch der Scheinbestandteil als solcher erhalten und sonderrechtsfähig (vgl. Mössner in BeckOGK BGB, Stand 1.5.2023, § 95 Rn. 37). Zum wesentlichen Bestandteil des Grundstücks wird die verbundene Sache erst aufgrund eines hierauf gerichteten Erwerbsaktes. Dafür ist es notwendig, aber auch ausreichend, dass der Willen des Grundstückseigentümers, die Sache – hier das Wehr – nunmehr als wesentlichen Bestandteil des Grundstücks zu behandeln, nach außen deutlich hervortritt. Ein solcher Wille ist bereits für den Kläger aus den vorliegenden historischen Akten nicht ersichtlich. Beim Freistaat Bayern mangelt es vor dem Hintergrund des Übereignungsvertrags vom 20. Dezember 1978 hieran jedenfalls. Für das Bestehen eines zur Erlangung von Eigentum und Sachherrschaft notwendigen Willens des Freistaates Bayern zum Erwerb des (Sonder-)Eigentums am Wehr als Scheinbestandteil wie zudem auch insbesondere zur Besitzbegründung (vgl. z.B. Herrler in Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, § 854 Rn. 4 m.w.N.) gerade an der Wehranlage fehlt sowohl im Vertrag (vgl. dazu mit Blick insbesondere auf Art. 43 und 46 BayWG 1962 bereits vorstehend) als auch im weiteren Fortgang jeder Anhaltspunkt.
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Selbst wenn man – entgegen dem soeben Ausgeführten aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen – der Auffassung sein wollte, die Scheinbestandteilseigenschaft i.S.d. § 95 Abs. 1 Satz 2 BGB habe nicht von Anfang an bestanden oder sei durch Konsolidation mit dem Eigentum des Klägers am Flussgrundstück erloschen, so wurde eine solche am streitgegenständlichen Wehr jedenfalls mit der Übereignung des Flussgrundstücks an den Freistaat Bayern im Vollzug des Vertrags vom 20. Dezember 1978 begründet. Das auch nachträgliche Umwandlung eines – im diesem Sinne anfänglich oder zwischenzeitlich bestehenden – wesentlichen Bestandteils in einen Scheinbestandteil ist von Rechts wegen möglich und wäre hier für das streitige Wehr sodann – wie vorstehend ausgeführt aufgrund mangelnden Sachherrschafts- bzw. Rechtsbegründungswillens des Freistaates Bayern – zumindest im Vollzug des Vertrags zur Übereignung von Wasserflächen vom 20. Dezember 1978 erfolgt (vgl. Mössner in BeckOGK BGB, Stand 1.5.2023, § 95 Rn. 34 f.). Das Eigentum an der Wehranlage wäre auch in diesem Fall in Form eines nachträglich entstandenes Sonderecht an einen Scheinbestandteil gemäß § 95 Abs. 1 Satz 2 BGB beim Kläger verblieben.
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2.1.3 Auch im Übrigen ist für einen Übergang der Unternehmerpflichten aus der übergeleiteten altrechtlichen Genehmigung vom 25. April 1939 auf den Freistaat Bayern als Rechtsnachfolger im Eigentum des Grundstücks FlNr. … Gem. W. … gemäß § 8 Abs. 4 WHG nichts ersichtlich. Nach der Übereignung dieses Grundstücks blieb und bleibt der Kläger als altrechtlich (Mit-)Nutzungsberechtigter, dessen Ausübung der tatsächlichen Sachherrschaft im Umfang seiner Pflichtigkeit auch keine ersichtlichen wesentlichen tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen, Unternehmer i.S.d. Art. 37 Satz 1 BayWG (vgl. Pape in Landmann/Rohmer, WHG, Stand 100. EL Januar 2023 § 9 Rn. 21 f.). Diese Eigenschaft bleibt unabhängig davon bestehen, ob der Kläger hierzu vor dem Hintergrund der Eigentumsübertragung am Flussgrundstücks an den Freistaat Bayern mit Vertrag vom 20. Dezember 1978 ein anderes Rechtsverständnis entwickelt hat und deshalb seine ihm aus der unverändert bestehenden Unterhaltungslast erwachsenen Befugnisse und Verpflichtungen offenbar nicht oder nur mehr unzureichend ausgeübt hat (vgl. BayVGH, U.v. 6.3.1978 – 5 VIII 78 – UA S. 9).
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Gleiches würde im Übrigen auch dann gelten, wollte man statt Art. 37 Satz 1 BayWG mit dem Kläger § 36 Abs. 2 WHG für die zutreffende Rechtsgrundlage der streitigen Verfügungen des Beklagten erachten (vgl. zur Zulässigkeit des Austauschs der Rechtsgrundlage im Wege richterlicher Rechtsanwendung aktuell z.B. VG München, U.v. 12.5.2021 – M 31 K 15.2119 – juris Rn. 56 m.w.N).
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2.2 Schließlich bestehen mit Blick auf den unstreitig sanierungsbedürftigen Zustand der Wehranlage (vgl. insbesondere Prüfbericht vom 7.4.2021 und Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts München vom 15.4.2021, Blatt 1121 ff. der Behördenakte) auch weder gegen den wasserbautechnischen Inhalt der Anordnungen im streitbefangen Bescheid noch gegen die dazu gesetzten Fristen – hinsichtlich der Frist in Nr. I des Bescheidstenors zuletzt in Gestalt der Protokollerklärung des Beklagten vom 13. Dezember 2023 – rechtliche Bedenken. Solche sind vor dem Hintergrund der vom Beklagten zutreffend zugrunde gelegten Befugnisse nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG i.V.m. Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG weder vorgetragen noch ersichtlich.
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Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge nach §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO abzuweisen.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.