Inhalt

VGH München, Beschluss v. 05.09.2023 – 4 ZB 23.816
Titel:

keine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang zu einer öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung

Normenketten:
BayGO Art. 24 Abs. 1 Nr. 2
kommunale Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung § 6 Abs. 1 S. 1
Leitsätze:
1. Besitzer von Hausbrunnen haben in der Regel kein schützenswertes Interesse an einer Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang, wenn zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Brunnenwasser wegen Nichterfüllung der in der Trinkwasserverordnung enthaltenen Mindestanforderungen nicht als Trinkwasser verwendet werden darf. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein Anspruch auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang besteht auch dann nicht, wenn ein Eigentümer ohne zwingenden Grund noch in eine private Wassergewinnungsanlage investiert, obwohl bereits konkret absehbar ist, dass sein Grundstück in naher Zukunft an das öffentliche Leitungsnetz angeschlossen werden wird. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Öffentliche Wasserversorgung, Anschluss- und Benutzungszwang, Befreiung wegen eines historischen Hausbrunnens, „besondere Gründe“ für einen Befreiungsanspruch, objektiv grundstücksbezogene Gründe, Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang, historischer Hausbrunnen, Brunnenwasser, Trinkwasserqualität
Vorinstanz:
VG Regensburg, Urteil vom 27.03.2023 – RN 11 K 22.1266
Fundstelle:
BeckRS 2023, 26266

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Klägerin, eine Kommanditgesellschaft, begehrt für ihr Grundstück die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang von der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung der Beklagten.
2
Auf den Befreiungsantrag der Klägerin vom 9. November 2020 hin stellte die Beklagte mit Schreiben vom 28. Juli 2021 fest, dass für den betreffenden Ortsbereich die Wasserversorgungsleitung am 15. Dezember 2020 fertiggestellt worden sei; das klägerische Grundstück sei an die Wasserversorgungseinrichtung anzuschließen.
3
Am 30. November 2021 teilte das Landratsamt der Klägerin mit, bei einer Untersuchung ihres Brunnenwassers am 11. November 2021 seien eine Grenzwertüberschreitung des Indikatorparameters „Coliforme Bakterien“ (10/100 ml) sowie eine Belastung beim Parameter „Pseudomonas aerugionosa (3/100 ml)“ und eine erhöhte Kolonieanzahl bei 22 C° (300/100 ml) festgestellt worden. Es sei beabsichtigt, die Nutzung des Brunnenwassers für den menschlichen Gebrauch zum 30. April 2022 zu untersagen; ein „Schachtbrunnen dieser Art“ entspreche nicht mehr den Vorgaben der DIN 2001.
4
Mit Bescheid vom 23. März 2022 lehnte die Beklagte den Antrag auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang ab (1.). Zugleich verpflichtete sie die Klägerin, den gesamten Trinkwasserbedarf des Grundstücks ausschließlich aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage zu decken und innerhalb eines Monats nach Bestandskraft des Bescheids den Zusammenschluss der Hausanlage des Anwesens mit der Grundstücksanschlussleitung von einem geeigneten Installationsfachbetrieb durchführen zu lassen (2.) und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass aus der Hausbrunnenanlage keine Rückwirkungen in das öffentliche Wassernetz möglich seien (3.). Für den Fall der Zuwiderhandlung wurden Zwangsgelder angedroht (Nr. 4).
5
Die Klägerin erhob dagegen Klage und beantragte, den Bescheid vom 23. März 2022 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr die beantragte Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang zu erteilen.
6
Mit Urteil vom 27. März 2023 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Rechtsgrundlage für den Befreiungsantrag sei § 6 Abs. 1 Satz 1 der Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung (Wasserabgabesatzung – WAS), wonach vom Anschluss- und Benutzungszwang befreit werden könne, wenn der Anschluss oder die Benutzung aus besonderen Gründen, auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls, nicht zumutbar sei. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Beklagte, unabhängig von der Wasserqualität des Hausbrunnens, dem Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung den Vorrang einräume, da öffentliche Wasserversorgungsanlagen regelmäßig eine gründlichere und häufigere Kontrolle des Wassers und damit einen erhöhten Schutz der menschlichen Gesundheit gewährleisteten. Der Klägerin sei der Anschluss und die Benutzung der Wasserversorgungseinrichtung auch unter Berücksichtigung der von ihr vorgebrachten Gründe zumutbar; die dargelegten Erfordernisse des Gemeinwohls überwögen ihr Interesse an einer Befreiung. Das Bestehen einer eigenen Wasserversorgungsanlage führe nicht per se zu einem Anspruch auf Befreiung, auch wenn sie funktionsfähig und gesundheitlich unbedenklich sei. Die Höhe der Anschlusskosten könne zwar in Einzelfällen zu einem Befreiungsanspruch führen, wenn sie außer Verhältnis zum Wert des Grundstücks unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Ausnutzbarkeit stünden. Zum Vorliegen unzumutbar hoher Anschlusskosten habe die darlegungspflichtige Klägerin keine Angaben gemacht. Unzumutbar sei der Anschluss an die gemeindliche Wasserversorgung auch nicht wegen der Kosten für Errichtung bzw. die Sanierung des hauseigenen Brunnens. Da dieser bereits vor dem Jahr 1760 errichtet worden sein solle, sei bezüglich der Errichtungskosten von einer Vollamortisation auszugehen. Ein – zeitlich beschränkter – Befreiungsanspruch könne auch nicht daraus hergeleitet werden, dass der Hausbrunnen nach dem Eigentümerwechsel im Jahr 2020 grundlegend renoviert worden sei. Zum einen stehe dem die zumindest schwankende Wasserqualität des Hausbrunnens entgegen; zum anderen sei eine komplette Renovierung mit einem Kostenumfang von geschätzt 10.000 Euro in der mündlichen Verhandlung zwar behauptet, jedoch nicht z.B. durch die Vorlage von Rechnungen belegt worden. Der Befreiung stehe auch entgegen, dass dem Vertreter der Klägerin bereits bei der Renovierung habe bewusst sein müssen, dass die Beklagte einen Anschluss des Grundstücks an die gemeindliche Wasserversorgung beabsichtigt habe. Es bestehe kein Befreiungsanspruch, wenn ein Eigentümer ohne zwingenden Grund noch in eine private Wassergewinnungsanlage investiere, obwohl bereits konkret absehbar sei, dass sein Grundstück in naher Zukunft an das öffentliche Leitungsnetz angeschlossen werde. Selbst das Vorhandensein einer hygienisch einwandfreien und ausreichenden eigenen Wasserversorgung stelle für sich genommen noch keinen Befreiungsgrund dar. Zudem bestünden hier Bedenken bezüglich der Wasserqualität des hauseigenen Brunnens und an der Zulässigkeit des Weiterbetriebs. Die Klägerin könne auch nicht mit dem Einwand durchdringen, dass das Wasser der Beklagten hygienische Probleme aufweise. Es sei nicht nachvollziehbar belegt, dass dieses die Vorgaben der Trinkwasserverordnung nicht einhalte. Für die beantragte Befreiung könnten nur objektiv grundstücksbezogene Gründe maßgeblich sein und nicht (auch) persönliche Umstände und individuelle Verhaltensweisen des aktuellen Grundstücksnutzers. Die Befürchtung einer Verkeimung des Trinkwassers wegen des geringen Wasserverbrauchs und der Lage des Grundstücks am Ende der gemeindlichen Wasserleitung müsse deshalb unberücksichtigt bleiben. Das Gleiche gelte für die subjektiven Gründe für den Erwerb des Grundstücks wegen des Brunnenwassers.
7
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts richtet sich der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung.
8
Die Beklagte tritt dem Antrag entgegen.
9
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
II.
10
1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht vorliegt. Die Klägerin hat keinen einzelnen tragenden Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (zu diesem Maßstab BVerfG, B.v. 18.6.2019 – 1 BvR 587/17 – BVerfGE 151, 173 Rn. 32 m.w.N.).
11
a) Die Klägerin trägt vor, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass die von ihr angeführten gewichtigen Gründe nicht den Belangen des Allgemeinwohls vorgingen. Für den Erwerb des Grundstücks sei die seit 1760 bestehende Brunnenanlage eine wesentliche Motivation gewesen. Dessen Wasserqualität entspreche den gesetzlichen Vorgaben; laut einem Prüfbericht der W. BW GmbH vom 22. November 2021 seien die Werte in fast allen Fällen besser als in der Trinkwasserverordnung vorgegeben. Die dennoch festgestellten Überschreitungen seien weder erklärlich noch stellten sie eine Gefährdung für den Menschen dar; sie stimmten mit den zuvor durchgeführten Beprobungen nicht überein. Soweit das Gericht darauf verweise, dass hinsichtlich der kompletten Sanierung des Brunnens keine Nachweise über die Kosten vorgelegt worden seien, hätte dies im Vorfeld unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes angeführt werden müssen. Das Gericht habe auch nicht berücksichtigt, dass das Anwesen der Klägerin das letzte Haus in der Reihe der Anschlüsse sei, so dass ohne nennenswerte Wasserzirkulation Gesundheitsgefahren bestünden. Die Zweifel an der Qualität des gemeindlichen Wassers seien unberücksichtigt geblieben. Das Gericht sei nicht der Frage nachgegangen, inwieweit der Anschluss für die finanzielle Verteilung überhaupt ins Gewicht falle; das behauptete Interesse der Wirtschaftlichkeit erschließe sich insofern nicht. Ein nicht berücksichtigter Grund für die Befreiung ergebe sich aus dem Denkmalschutzgesetz. Das Anwesen sei in dem Bewusstsein erworben worden, dass es dem Denkmalschutz unterliege. Die Beibehaltung eines möglichst urtümlichen Zustands liege auch im Interesse der Allgemeinheit.
12
b) Diese Ausführungen sind nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen.
13
aa) Wie der Senat bereits in seiner Grundsatzentscheidung vom 16. November 2012 (Az. 4 B 12.1660, BayVBl 2013, 468 Rn. 22) dargelegt hat, haben die Besitzer von Hausbrunnen in der Regel kein schützenswertes Interesse gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 WAS an einer Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang, wenn zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Brunnenwasser wegen Nichterfüllung der in der Trinkwasserverordnung enthaltenen Mindestanforderungen nicht als Trinkwasser verwendet werden darf. Von einem solchen zwingenden Befreiungshindernis ist hier auszugehen. Nach dem Schreiben des zuständigen Landratsamts vom 30. November 2021 blieb die Qualität des Brunnenwassers der Klägerin bei einer Untersuchung am 11. November 2021, wie schon bei früheren Untersuchungen, hinter den Vorgaben der Trinkwasserverordnung in mehrfacher Hinsicht zurück. Dass diese vom amtlichen Hygienekontrolleur festgestellten Untersuchungsergebnisse unzutreffend sein könnten, hat die Klägerin auch im Zulassungsverfahren nicht nachvollziehbar dargelegt. Ihr Hinweis auf einen nicht bei den Akten befindlichen Prüfbericht eines (wohl von ihr beauftragten) privaten Gutachters vom 22. November 2021 stellt die amtliche Stellungnahme schon deshalb nicht in Frage, weil auch in dem privaten Bericht nach Angaben der Klägerin „in einigen Punkten eine Überschreitung festgestellt“ wurde. Dass ansonsten „in fast allen Fällen die Werte deutlich besser“ seien als in der Trinkwasserverordnung vorgegeben, vermag die Nichteinhaltung der übrigen Parameter nicht auszugleichen. Für die Frage, ob ein schützenswertes Interesse an einer Befreiung besteht, ist das Zurückbleiben hinter den in der Trinkwasserverordnung geregelten Anforderungen nicht etwa nur dann relevant, wenn damit nachweislich eine (konkrete) Gesundheitsgefahr verbunden ist. Die normativen Anforderungen an die Trinkwasserqualität dienen der Gefahrenvorsorge und sollen schon im Vorfeld möglichen Gefährdungen der menschlichen Gesundheit begegnen.
14
bb) Unabhängig von der unzureichenden Wasserqualität des eigenen Brunnens scheitert der Befreiungsantrag der Klägerin auch daran, dass es an einem besonderen Grund fehlt, der die Befreiung von der für jedermann geltenden Anschluss- und Benutzungspflicht hinsichtlich der gemeindlichen Wasserversorgungseinrichtung rechtfertigen könnte.
15
Die beim Kauf des Anwesens vorhandene Absicht, die seit Jahrhunderten bestehende Brunnenanlage weiterhin zur Trinkwasserversorgung zu nutzen, kann als rein persönliches Motiv nicht den mit der Unterhaltung einer öffentlichen Versorgungseinrichtung verbundenen Gemeinwohlgründen entgegengehalten werden. Es ist auch nicht erkennbar, dass über die bloße (bauliche) Instandhaltung des historischen Hausbrunnens hinaus auch an dessen Weiterbenutzung als Bezugsquelle für Trinkwasser ein spezielles denkmalschutzrechtliches Interesse bestehen könnte; eine diesbezügliche fachbehördliche Äußerung liegt ersichtlich nicht vor.
16
Die Klägerin kann sich auch nicht auf die nach dem Eigentümerwechsel im Jahr 2020 entstandenen Kosten der Brunnensanierung berufen, die sich bei einer Außerbetriebnahme nicht mehr amortisieren könnten. Wie der Senat im bereits zitierten Urteil vom 16. November 2012 dargelegt hat, besteht grundsätzlich kein Befreiungsanspruch nach § 6 Abs. 1 Satz 1 WAS, wenn ein Eigentümer ohne zwingenden Grund noch in eine private Wassergewinnungsanlage investiert, obwohl bereits konkret absehbar ist, dass sein Grundstück in naher Zukunft an das öffentliche Leitungsnetz angeschlossen wird (BayVGH, a.a.O., Rn. 26). Letzteres war hier nach der nicht bestrittenen Feststellung des Verwaltungsgerichts der Fall; dem Vertreter der Klägerin hätte bereits zum Zeitpunkt der Renovierung bewusst sein müssen, dass ein Anschluss des Grundstücks an die gemeindliche Wasserversorgung beabsichtigt war. Auf die genaue Höhe der für die Sanierung aufgewandten Kosten und auf deren Nachweis kam es demnach nicht an. Ebenfalls ohne Bedeutung ist die Frage, welches Gewicht dem einzelnen Anschluss der Klägerin im Rahmen der wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung der öffentlichen Einrichtung zukommt.
17
Der Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung und deren Benutzung sind für die Klägerin schließlich auch nicht deshalb unzumutbar, weil allgemeine Bedenken hinsichtlich der Qualität des von der Beklagten gelieferten Trinkwassers bestünden oder weil speziell im klägerischen Anwesen als dem letzten Haus in der Reihe der Anschlüsse wegen unzureichender Zirkulation Gesundheitsgefahren entstehen könnten. Dass das Wasser aus der gemeindlichen Versorgungseinrichtung die Grenzwerte der Trinkwasserverordnung fortlaufend einhält, lässt sich den im Internet abrufbaren periodischen Prüfberichten entnehmen (zuletzt Wasseranalyse vom 14.02.2023). Da für die beantragte Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang nur objektiv grundstücksbezogene Gründe maßgeblich sein können und nicht (auch) persönliche Umstände und individuelle Verhaltensweisen des aktuellen Grundstücksnutzers (vgl. BayVGH, B.v. 26.4.2021 – 4 ZB 21.584 – juris Rn. 12 m.w.N.), kann sich die Klägerin auch nicht auf eine infolge eines geringen Wasserverbrauchs drohende Verkeimung der Anschlussleitungen und eine damit verbundene Gesundheitsgefährdung berufen; es gehört vielmehr zu ihren Obliegenheiten als Anschlussnehmerin, durch regelmäßige Spülungen oder andere Maßnahmen für hygienisch einwandfreie Verhältnisse zu sorgen.
18
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.
19
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).