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Entscheidung 6 K 140/19


Metadaten

Gericht VG Cottbus 6. Kammer Entscheidungsdatum 28.06.2023
Aktenzeichen 6 K 140/19 ECLI ECLI:DE:VGCOTTB:2023:0628.6K140.19.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 10 KAG BB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen die Heranziehung zum Kostenersatz am Trinkwasserhausanschluss durch den Beklagten.

Sie sind Eigentümer des Grundstücks A....

Im Rahmen von Arbeiten am Schmutzwasserrevisionsschacht führte der Beklagte am 23. November 2017 Maßnahmen am Trinkwasser-Hausanschluss der Kläger durch.

Mit Bescheid vom 17. September 2018 zog der Beklagte die Kläger zu Kostenersatz für Erneuerungsmaßnahmen am Trinkwasser-Hausanschluss für das bezeichnete Grundstück i.H.v. 770,25 Euro heran. Zur Begründung gab er an, dass Rechtsgrundlage für die Erhebung des Kostenersatzes die Satzung über den Kostenersatz für Hausanschlüsse an die öffentlichen Wasserversorgungseinrichtungen des Wasser- und Abwasserverbandes W...(K...) vom 17. August 2011 sei. Danach hätten die Kläger als Eigentümer des Grundstücks im Zeitpunkt der Beendigung der Maßnahme die Kosten für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Unterhaltung und Entfernung des Trinkwasser-Hausanschlusses nach dem Aufwand und der tatsächlich entstandenen Kostenhöhe zu erstatten.

Gegen diesen Bescheid legten die Kläger mit Schreiben vom 28. September 2018 Widerspruch ein. Zur Begründung gaben sie an, dass sie mit Schreiben vom 18. April 2017 und 15. November 2017 über notwendige Bauarbeiten am Schmutzwasseranschluss informiert worden seien. Hierbei seien sie nicht über den Zeitpunkt des geplanten Schachteinbaus informiert worden. Es habe dazu auch keinen Kostenvoranschlag gegeben und es sei in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb nunmehr eine Erneuerung des Trinkwasser-Hausanschlusses in Rechnung gestellt worden sei. Auch hierzu seien sie weder über den Ausführungstermin in Kenntnis gesetzt worden, noch hätten sie einen Kostenvoranschlag erhalten. Weder die angefallenen Kosten noch die verwendeten Materialien seien gerechtfertigt. Schließlich sei nicht ersichtlich, was hinsichtlich des geplanten Abwasserrevisionsschachtes erfolgt sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Januar 2019 wies der Beklagte den eingelegten Widerspruch zurück. Zur Begründung gab er an, dass die Höhe des Kostenersatzes korrekt ermittelt worden sei. Der Hausanschluss bestehe aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Kundenanlage. Er beginne an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und ende mit der Hauptabsperrvorrichtung. Im Zuge von Bauarbeiten am Schmutzwasserrevisionsschacht vor dem klägerischen Grundstück sei festgestellt worden, dass aus dem streitgegenständlichen Trinkwasser-Hausanschluss unkontrolliert Wasser austrete. Aufgrund des schlechten technischen Zustands und unter Beachtung der technischen Regeln zur Schadensbeseitigung habe der Anschluss repariert werden müssen. Dabei sei eine Ventilanbohrarmatur angebaut worden. Diese stelle eine für die Nutzung der Leitung unerlässliche technische Vorrichtung dar, um die Anschlussleitung mit dem Verteilungsnetz zu verbinden und sei somit Bestandteil des Hausanschlusses. Die notwendigen Arbeiten seien am 23. November 2017 durchgeführt worden. Da Gefahr im Verzug bestanden habe, sei eine vorherige Absprache mit den Klägern entbehrlich gewesen.

Daraufhin haben die Kläger am 5. Februar 2019 Klage erhoben.

Sie sind ergänzend zu ihrem Vorbringen aus dem Widerspruch der Ansicht, dass die Erneuerung des Hausanschlusses nicht notwendig gewesen sei und keine Gefahr im Verzug vorgelegen habe. Die ursprünglich geplanten Arbeiten am Revisionsschacht hätten drei Tage lang gedauert. Die Klägerin zu 1. habe die Bauarbeiter gefragt, welche Bauarbeiten durchgeführt werden würden. Eine Antwort habe sie nicht erhalten, weshalb sie Photos angefertigt habe. Hierauf sei nicht erkennbar, dass es zu einem Wasseraustritt gekommen sei, auch habe sie im Rahmen des täglichen Wasserverbrauchs keine Auffälligkeiten feststellen können. Auch auf den Photos des Beklagten sei eine Pfütze oder ein Wasseraustritt nicht erkennbar. Eine Gefahr im Verzug habe dementsprechend nicht vorliegen können. Auch aus dem Angebotsaufmaßblatt ergebe sich nicht, dass ein Rohrbruch vorgelegen habe. Die einzelnen Kostenpositionen seien zu bestreiten. Die Arbeiten hätten sowohl am 22. als auch 23. November stattgefunden. Die Klägerin zu 1. sei an beiden Tagen vor Ort gewesen und hätte auf die Beschädigung der Wasserleitung hingewiesen werden können. Da sich die Leitungen und Rohre unter einer Schwarzdecke befunden haben, sei davon auszugehen, dass die Beschädigung im Rahmen der Erdarbeiten des Beklagten verursacht worden seien. Bei dem reparierten Teilstück handele es sich auch nicht um den Hausanschluss im Sinne der Satzung. Das Anbringen der Ventilanbohrarmatur sei nicht notwendig gewesen, weil Sinn und Zweck der Baumaßnahme der Revisionsschacht gewesen sei. Ein Einbau der Ventilanbohrarmatur sei hiervon nicht erfasst. Schließlich habe der Beklagte Kostenpositionen doppelt angesetzt. Sie seien auch zu den erfolgten Maßnahmen am Schmutzwassergrundstücksanschluss herangezogen worden. Dabei seien ebenfalls Kosten für die Erdarbeiten und für die Baustelle abgerechnet worden. Aufgrund der zeitlichen Nähe beider Arbeiten seien die Kosten aber nur einmal entstanden, weil eine Schließung und erneute Öffnung der Baustelle nicht erfolgt sei. In diesem Zusammenhang habe der Beklagte für den Revisionsschacht den Zeitvertrag 2015 bis 2016 mit der bauausführenden Firma zugrunde gelegt, für den hiesigen Trinkwasserhausanschluss aber einen neuen Zeitvertrag ab 2017.

Die Kläger beantragen schriftsätzlich sinngemäß,

den Bescheid der Beklagten vom 17. September 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 2019 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Er trägt ergänzend vor, dass bei den Erdarbeiten zur Erneuereung des Schmutzwasserhausanschlusses festgestellt worden sei, dass an der Verschraubung, die die Trinkwasser-Hausanschlussleitung mit der öffentlichen Versorgungsleitung verbinde, Wasser ausgetreten sei. Ebenso sei festgestellt worden, dass der Anschluss nicht über eine Ventilanbohrarmatur verfügt habe, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik für die technische Vorrichtung des Hausanschlusses unerlässlich sei. Bei dem Anbau der Ventilanbohrarmatur habe das Kopfloch geringfügig vergrößert werden müssen. Aufgrund des geringen unkontrollierten Wasseraustritts habe mit der Reparatur zugewartet werden können bis Mitarbeiter aus dem Trinkwasserbereich von einem anderen bereits geplanten Einsatz haben abgezogen werden können. Deshalb seien die Arbeiten erst am 23. November 2017 durchgeführt worden. Dennoch seien die Arbeiten notwendig gewesen, weil aus Gründen der Betriebssicherheit und zum Schutz des transportierten Trinkwassers sämtliche Leitungen dicht sein müssten, um Fremdeinträge zu verhindern. Auf die Leckgröße komme es hierbei nicht an, so dass auch eine Pfützenbildung oder gar eine Unterspülung für das Tätigwerden nicht vorliegen müsse. Die Erdarbeiten seien von dem Zeitvertragspartner, der E... und die Reparatur und Erneuerung des Trinkwasseranschlusses vom Beklagten durchgeführt worden. Ferner seien die satzungsmäßigen Voraussetzungen des Kostenersatzes erfüllt. Die Maßnahmen lägen auch im Sonderinteresse der Kläger, da sie der Funktionsfähigkeit des Anschlusses dienten. Eine Anhörung sei nicht notwendig gewesen. Ebenso seien keine doppelten Kostenpositionen in Anschlag gebracht worden. Für die Installation der Ventilanbohrarmatur seien separate Erdarbeiten und Asphaltarbeiten notwendig gewesen. Diese Positionen seien durch den zuständigen Prüfingenieur geprüft und für ordnungsgemäß erachtet worden. Aus einem Vergleich der beiden Kostenersatzbescheide ergebe sich, dass es sich zwar um ineinander übergehende, aber unterschiedliche Baugruben handele und nicht um eine Baustelle, die versehentlich doppelt abgerechnet worden sei. Die Baugrube für den Schmutzwasserrevisionsschacht befinde sich ausschließlich im Bereich des Grünstreifens neben der Straße, während die zweite Baugrube für den streitgegenständlichen Trinkwasseranschluss in der befestigten Asphalt-Fahrbahn habe errichtet werden müssen.

Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang verwiesen.

Entscheidungsgründe

Der Einzelrichter konnte anstelle der Kammer entscheiden, weil sie ihm den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung übertragen hat und im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig und verletzt die Kläger somit nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Kostenerstattung ist § 10 Kommunalabgabengesetz Brandenburg (KAG) i.V.m. der Satzung über den Kostenersatz für Hausanschlüsse an die öffentlichen Wasserversorgungseinrichtungen des Wasser- und Abwasserverbandes W...(K...) vom 17. August 2011, welche rückwirkend zum 01. Januar 2000 in Kraft getreten ist.

Formelle oder materielle Wirksamkeitsbedenken gegen die K...hat der Kläger weder substantiiert geltend gemacht noch sind solche sonst ersichtlich. Sie ist damit eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für die Heranziehung des Klägers. Die Kammer hat die Satzung bereits mit Urteil vom 10. Juli 2014 – 6 K 388/11 -, juris für formell und materiell wirksam befunden. Auch die in § 6 Abs. 1 K...getroffene Regelung, wonach die Satzung rückwirkend zum 1. Januar 2000 in Kraft tritt, ist ungeachtet dessen, dass es hier auf die Rückwirkung nicht ankommt, rechtlich unbedenklich (vgl. hierzu bereits VG Cottbus, Urteil vom 10. Juli 2014 a.a.O.).

Die Tatbestandsvoraussetzungen für den Kostenersatz sind erfüllt. Nach § 10 Abs. 1 KAG können die Gemeinden und Gemeindeverbände bestimmen, dass ihnen der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung eines Haus- oder Grundstücksanschlusses an Versorgungsleitungen und Abwasserbeseitigungsanlagen ersetzt werden (Abs. 1 Satz 1). Der Aufwand und die Kosten können in der tatsächlich geleisteten Höhe ermittelt werden (Abs. 1 Satz 2). Zum Kreis der Ersatzpflichtigen zählen die Grundstückseigentümer als Gegenleistung dafür, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage wirtschaftliche Vorteile geboten werden (Abs. 1 Satz 4 i. V. m. § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG). Der Ersatzanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung der Anschlussleitung, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme (Abs. 2).

Dem entsprechend regelt § 1 Abs.1 K..., dass der beklagte Zweckverband von dem Kostenersatzpflichtigen den Ersatz der bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung des Hausanschlusses an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtungen verlangen darf. Kostenersatzpflichtig ist gemäß § 4 Abs. 1 der Satzung, wer im Zeitpunkt der Kostenersatzpflicht Eigentümer des Grundstücks ist. Gemäß § 3 Abs. 1 der Wasserversorgungssatzung des WAV (WVS) und § 1 Abs. 2 K...besteht der Hausanschluss aus der Verbindung der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung mit der Kundenanlage. Er beginnt an der Abzweigstelle der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung bzw. des Verteilungsnetzes und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung. Nach § 3 Abs. 2 WVS ist die erste Armatur auf dem Grundstück, mit der die gesamte nachfolgende Wasserverbrauchsanlage einschließlich Wasserzähleranlage abgesperrt werden kann, die Hauptabsperrvorrichtung. Abs. 3 der Satzungsnorm besagt, dass die Kundenanlage hinter der Hauptabsperrvorrichtung für das Grundstück beginnt und an den damit verbundenen Wasserentnahmestellen endet.

In Anwendung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Voraussetzungen kann vorliegend dahinstehen, ob es sich bei der erfolgten Maßnahme um eine Unterhaltungsmaßnahme in Form der Reparatur handelt oder um eine Erneurungsmaßnahme, oder gar um eine Kombination beider Maßnahmen, denn in jedem Fall ist eine der maßgeblichen Tatbestandsvoraussetzungen für den Kostenersatz erfüllt.

Als Eigentümer des streitbefangenen Grundstücks im Zeitpunkt der Beendigung der Maßnahme haben die Kläger den Kostenersatz zu tragen, da sie sich als tatsächlich entstanden und bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendig darstellen. Die klägerischen Einwendungen können insoweit nicht zum Erfolg verhelfen. Soweit die Kläger rügen, dass eine Undichtigkeit des Hausanschlusses sich nicht im Aufmaßblatt wiederfände und auch eine solche tatsächlich nicht – etwa durch feuchtes Erdreich, eine Pfütze oder ähnliches ersichtlich und auch kein Druckanfall an der Wasserleitung wahrnehmbar gewesen sei, führt dieser Vortrag nicht zu der Annahme, eine Undichtigkeit habe nicht vorgelegen. Zwar ist der Beklagte gehalten sämtliche Maßnahmen zu dokumentieren und ihn trifft die Beweislast hinsichtlich des Vorliegens des eingetretenen Schadens, allerdings ist er dem hier durch die Photodokumentation nachgekommen. Auch gab er an, dass der Wasseraustritt noch gering war und es demnach überzeugenderweise weder zu einer spürbaren Veränderung bei der täglichen Wasserentnahme gekommen sei, noch es zu einer Pfützenbildung oder ähnlichem gekommen sei. Dennoch ist bereits bei einer geringen – kaum zu bemerkenden – Undichtigkeit eine Reparaturmaßnahme notwendig, weil nur so weiterer Schaden am Hausanschluss vermieden werden kann und eine Verkeimung des Trinkwassers zu verhindern ist. Soweit im Rahmen der ohnehin erfolgten Maßnahme der Einbau einer Ventilanbohrarmatur erfolgte, war auch diese notwendig, weil der bisherige Hausanschluss nicht dem Stand der Technik entsprochen hat. Soweit er im Rahmen von Reparaturarbeiten tätig wird, steht es dem Verband frei, den Hausanschluss nach dem aktuellen Stand der Technik zu reparieren.

Ebenfalls ist die Kostenhöhe nicht zu beanstanden. Soweit die Kläger vortragen, es handele sich um eine doppelte Heranziehung einzelner Kostenpositionen, so kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden. Wenn man sich die einzelnen Rechnungspositionen der jeweiligen Abrechnungen ansieht, so fällt auf, dass zum einen unterschiedliche Arbeiten abgerechnet wurden, zum anderen hierbei auch andere Werte und Kosten angefallen sind. Es handelt sich vorliegend um verschiedene Positionen. Dies deckt sich mit dem Beklagtenvortrag, dass sich die Arbeiten des Revisionsschachtes auf dem Grünstreifen befunden hätten, die Kosten des hier im Streit stehenden Trinkwasseranschlusses indes für Arbeiten über asphaltierter Straße entstanden seien. Dies ergibt sich auch aus den jeweiligen Rechnungspositionen. Soweit die Kläger meinen, es handele sich lediglich um eine Baugrube, so ist dieser Gedanke nachvollziehbar, aber falsch. Auch wenn es als korrekt unterstellt werden kann, dass es sich beiden Baugruben optisch um Eine gehandelt haben mag, so handelt es sich in den jeweiligen Kostenersatzbescheiden dennoch um zwei voneinander getrennte Baumaßnahmen, da der eine Teil – aus der jeweiligen Rechnung ersichtlich – die Kosten für den Revisionsschacht abdeckt; der hiesige Kostenersatz aber die Maßnahme am Trinkwasseranschluss betrifft. Es sind insoweit lediglich die Baumaßnahmen, die dem jeweiligen Anschluss zurechenbar sind, in dem jeweiligen Kostenersatzbescheid in Ansatz gebracht worden. Soweit weitere Kostenpositionen pauschal bestritten werden, so handelt es sich hierbei um unsubstantiiertes Bestreiten, das nicht geeignet ist, die Richtigkeit der dargelegten Kostenpositionen zu erschüttern. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass auch die Fahrtkosten nicht doppelt berechnet wurden. Zunächst fanden die Arbeiten am Trinkwasseranschluss am Folgetag nach den Arbeiten am Revisionsschacht statt, zum anderen gab der Bekalgte an, dass gesonderte Mitarbeiter, die die Arbeiten am Trinkwasser-Hausanschluss vornahmen, gerufen wurden. Im Übrigen sind Fehler an der Kostenhöhe weder (substantiiert) geltend gemacht, noch sonst ersichtlich.

Schließlich erfolgte die Maßnahme auch im Sonderinteresse der Kläger. Als zusätzliches, ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal setzt die Geltendmachung eines Erstattungsanspruches ergänzend voraus, dass die Maßnahme im "Sonderinteresse" des Erstattungspflichtigen lag, was nur bei einer konkreten, aktuellen Nützlichkeit der Maßnahme für das Grundstück des Kostenpflichtigen der Fall ist. Denn die Vorschrift des § 10 KAG regelt einen besonderen öffentlich-rechtlichen Aufwendungsersatzanspruch zum Ausgleich von Aufwendungen und Kosten für eine vorangegangene spezielle Leistung des Einrichtungsträgers, die gerade dem Pflichtigen zugutekommt (vgl. Kluge in Becker, Kommunalabgabenrecht, § 10 Rn. 83 ff., Rn. 91 ff. m.w.N.; VG Potsdam, Urt. vom 17.10.2012, a.a.O., Rn. 30 ff.). Ein Sonderinteresse und damit ein Kostenerstattungsanspruch des Einrichtungsträgers entfiele nur, wenn feststünde, dass er für die Ursache der Maßnahme selbst verantwortlich sei. Bleibt die Verantwortlichkeit des Einrichtungsträgers unerweislich, trägt der Grundstückseigentümer hierfür die materielle Beweislast (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschl. vom 30.4.2015 – 9 M 20.14 -, juris, Rn. 6; VG Potsdam, Urt. vom 17.10.2012 – 8 K 1055/10 –, juris, Rn. 31; Urt. vom 13.11.2015 – 8 K 2294/12 -, juris, Rn. 22; zur dortigen Rechtlage OVG Nordrhein- Westfalen, Urt. vom 21.2.1996 – 22 A 3216/92 –, juris zur Beseitigung der Undichtigkeit einer Leitung, die durch die Verwendung einer ungeeigneten Mörtelmasse entstanden war; Hessischer VGH, Urt. vom 16.1.1985 – 5 UE 401/84 –; Urt. vom 17.7.1997 – 5 UE 3780/96 –, NVwZ-RR 1999 S. 69; Beschl. vom 12.10.2020 – 5 A 3073/19 -, juris, Rn. 17 ff; VG Wiesbaden, Urt. vom 30.5. 2012 – 1 K 614/11 –, juris, Rn. 19).  Die Maßnahme am Hausanschluss steht im Sonderinteresse der Kläger, weil sie eine konkrete und aktuelle Nützlichkeit für das Grundstück darstellt, denn sie führt dazu, dass der klägerische Hausanschluss weiter fehlerfrei funktioniert und das Grundstück mit Wasser versorgt werden kann. Auch sind Gründe, die für eine Verantwortlichkeit des Einrichtungsträgers sprechen nicht ersichtlich. Der klägerische Vortrag, der Schaden an dem Hausanschluss sei im Zuge der Asphaltarbeiten entstanden erfolgt lediglich ins Blaue hinein und ist jedenfalls nicht nachweisbar.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.